Unsere AGB

Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen, sondern gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigungsbedingungen widersprechen.
1.) Lieferungen frei Baustelle/ frei Lager, bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei großen Teilen muß der Käufer mehrere Personen zur Entladung zur Verfügung stellen.
2.) Die Ware rollt in jedem Fall auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankopreise vereinbart sind. Bei Anlieferung „frei Baustelle” gehen das Abladen sowie alle Kosten, die infolge ungenügender Anfuhrmöglichkeiten entstehen, zu Lasten des Empfängers. Bei Verzögerung in der Abfertigung an der Abladestelle können die Wartestunden dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
3.) Bestimmungen über Lieferzeit und Lieferfrist sind als annähernde zu betrachten. Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch ohne Verbindlichkeit.
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden­ Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzensprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt und andere unverschuldete Verzögerungen entbinden in allen Fällen von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Das gleiche gilt bei wesentlicher Verschlechterung von Vermö‑ gensverhältnissen des Bestellers oder Bekanntwerden von erheblichen Zahlungsrückständen.
4.) Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Ab­weichungen und Merkmale sind stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verwendung und Wei‑ terverarbeitung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Kunden.
Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung befinden, zur Besichtigung bereitzustellen.
Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entbindet uns von jeder Haftung.
Unsere Haftung erlischt, sobald die Ware be‑ oder verarbeitet ist. Bei berechtigten Beanstandungen, die auf Konstruktions‑, Material- oder Arbeitsfehler zurückzuführen ist, steht es in unserer Wahl, die beanstandeten Teile zu reparieren oder entsprechenden Ersatz hierfür zu liefern. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Verarbeitung aufweisen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Wir lehnen alle Beanstandungen ab, wenn Reparaturen oder Veränderungen von dritter Seite oder Ersatz von Teilen durch Teile fremden Ursprungs vorgenommen werden.
Warenrücknahme und Umtausch sind neue Rechtsgeschäfte und bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei werden in jedem Falle die entsprechenden Rücknahmekosten bzw. Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.
5.) Die Waren sind grundsätzlich bei Abholung oder Lieferung sofort bar zu zahlen. Die Gewährung eines Zahlungszieles oder eines Zahlungsabzuges bedarf der Vereinbarung.
6.) Erfüllungsort ist Engelskirchen.
7.) Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zusätzlich, Gummersbach bzw. Köln.
8.) Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
9.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbe‑ haltsware zurückzunehmen gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
10.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
11.) Die dem Verkäufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung tritt der Käufer hiermit sicherheitshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbe‑ haltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.